Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 („URÄG 2008“) wurde in § 82c VAG (entsprechend § 63b BWG für Bankprüfer) eine Cooling-off-Periode für Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen eingeführt. Demnach dürfen zukünftig Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer, Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) beim betreffenden Versicherungsunternehmen einnehmen. Übernimmt eine solche Person dennoch eine Organfunktion, so gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt dann kein Entgelt für erbrachte Leistungen.
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