Aktuelles Versicherungsrecht

Cooling-off-Periode für Abschlussprüfer (BGBl I 2008/70)

Dr. Bernd Fletzberger, Binder Grösswang RAe OEG, Dr. Stephan Korinek

Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 („URÄG 2008“) wurde in § 82c VAG (entsprechend § 63b BWG für Bankprüfer) eine Cooling-off-Periode für Abschlussprüfer von Versicherungsunternehmen eingeführt. Demnach dürfen zukünftig Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer, Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) beim betreffenden Versicherungsunternehmen einnehmen. Übernimmt eine solche Person dennoch eine Organfunktion, so gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt dann kein Entgelt für erbrachte Leistungen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2008/72

05.06.2008
Heft 3/2008
Autor/in
Bernd Fletzberger

Dr. Bernd Fletzberger ist Partner der Wiener Wirtschaftskanzlei PFR Rechtsanwälte. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich des Bank-, Zahlungsverkehrs-, Kapitalmarkt-, Krypto-, Geldwäsche- und Versicherungsrechtes sowie im Gesellschaftsrecht. Ständige Publikations- und Vortragstätigkeit im Finanzmarktrecht.

Stephan Korinek

Dr. Stephan Korinek ist Leiter der Abteilung „Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen“ in der FMA, Vortragender bei Seminaren und an Universitäten sowie Autor va zu zivil- und aufsichtsrechtlichen Themen, zB Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, JBl 1999, 149; Rechtsaufsicht über Versicherungsunternehmen (2000); zuletzt: Die Zukunft der Aufsicht über die Versicherungsvermittlung durch die FMA, VR 2006, 124, und Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL: „Unisextarife“ und Versicherungen, ecolex 2006, 549.