Das EpidemieG räumt Unternehmen einen Anspruch auf Verdienstentgang ein. Ob dieser Anspruch auch für Verdienstausfälle infolge der "Corona-Krise" besteht, wird medial (überaus kontroversiell) diskutiert, die Antwort muss aber differenziert ausfallen. Der folgende Beitrag versucht, die einschlägige Rechtslage aufzubereiten.
Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") wurden mit V BGBl II 2020/15 explizit in die Anzeigepflicht gem § 1 Abs 2 EpidemieG einbezogen. "Corona" (COVID-19) unterliegt daher - unabhängig von der Bezeichnung als Pandemie oder Epidemie - dem EpidemieG.
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