Mit der Capital Requirements Directive III (CRD III) 1 und den mit ihr ins Leben gerufenen Vergütungsregelungen, die der europäische Richtliniengeber in Reaktion auf die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 im Jahr 2010 erließ, soll risikoreichem Handeln, bedingt durch schlechte Vergütungsstrukturen in den Kreditinstituten, entgegengewirkt werden.2 Aus diesem Grund wurde mit der CRD III eine Reihe von Anforderungen für die Vergütungsstrategien und -praktiken von Kreditinstituten vorgegeben, die sicherstellen sollen, dass die Vergütungsstrategien ein übermäßig risikoreiches Verhalten nicht fördern. Die neu geschaffenen Vergütungsregelungen der CRD III setzte der österr Gesetzgeber im BWG um, und zwar im Wesentlichen in den §§ 39, 39b, 39c, 70 und 103o BWG samt der Anlage zu § 39b BWG.3
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