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CRD V - Was ändert sich bei der Vorstandsvergütung in Kreditinstituten?

Wolfgang Sindelar

Mit der Capital Requirements Directive III (CRD III) 1 und den mit ihr ins Leben gerufenen Vergütungsregelungen, die der europäische Richtliniengeber in Reaktion auf die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 im Jahr 2010 erließ, soll risikoreichem Handeln, bedingt durch schlechte Vergütungsstrukturen in den Kreditinstituten, entgegengewirkt werden.2 Aus diesem Grund wurde mit der CRD III eine Reihe von Anforderungen für die Vergütungsstrategien und -praktiken von Kreditinstituten vorgegeben, die sicherstellen sollen, dass die Vergütungsstrategien ein übermäßig risikoreiches Verhalten nicht fördern. Die neu geschaffenen Vergütungsregelungen der CRD III setzte der österr Gesetzgeber im BWG um, und zwar im Wesentlichen in den §§ 39, 39b, 39c, 70 und 103o BWG samt der Anlage zu § 39b BWG.3

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/173

25.08.2023
Heft 8/2023
Autor/in
Wolfgang Sindelar

Mag. Dr. Wolfgang Sindelar ist Rechtsanwalt und Senior Counsel der CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH; Vortragender und Autor zahlreicher Publikationen in den Fachgebieten Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht mit dem Schwerpunkt der Vergütung von Führungskräften, sowie Restrukturierungs- und Insolvenzrecht, wo er auch als Insolvenzverwalter und Restrukturierungsbeauftragter tätig ist.