Die Änderung der Verordnungsgrundlage des § 21b BWG durch die Novelle BGBl I 2021/98, mit der die FMA ermächtigt wird, unionsrechtliche Behördenwahlrechte nach der CRR auszuüben, hat die Aufsichtsbehörde zuletzt zum Anlass genommen, diese Begleitverordnung als CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) gänzlich neu zu erlassen und damit die vormalige, einigermaßen zersplitterte Rechtslage formell zu bereinigen.1 Die neue VO entspricht über weite Strecken der bisherigen CRR-Begleitverordnung und löst diese mit Wirkung ab 1. 1. 2022 zur Gänze ab (§ 13 CRR-BV 2021). Zahlreiche Bestimmungen der CRR-BV waren bereits im Vorfeld entfallen und konnten daher in der CRR-BV 2021 unberücksichtigt bleiben, weshalb die neue VO mit deutlich weniger Bestimmungen auskommt.
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