Thema

Das anwendbare Recht im Unterhaltsstreit

Dr. Martin Weber

Ein Überblick zu Art 15 der Europäischen Unterhaltsverordnung

Die VO (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO ABl 2009 L 7/1) ist seit dem 18. 6. 2011 anzuwenden (Art 76 EuUVO). Sie führt auf europäischer Ebene ein spezifisches Rechtsinstrument zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen ein. In der EuUVO werden die internationale Zuständigkeit, die Rechtshängigkeit, das Kollisionsrecht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden, die Prozesskostenhilfe, die Zusammenarbeit über Zentrale Behörden einschließlich eines Antragsverfahrens sowie die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen, die anstelle des Verpflichteten Unterhalt leisten, in das System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geregelt.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/503

16.08.2011
Heft 14/2011
Autor/in
Martin Weber

Dr. Martin Weber ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

Publikationen (Auswahl):
Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (5. Auflage 2020), Prader/Weber, COVID-19 - ein Fall der Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige? Zak 2020, 164; Weber, Die Auswirkungen des Brexit auf das Europäische Familienrecht, EF-Z 2020, 113; Weber, Zur Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvertrag, ImmoZak 2020, 3.