Ein Überblick zu Art 15 der Europäischen Unterhaltsverordnung
Die VO (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO ABl 2009 L 7/1) ist seit dem 18. 6. 2011 anzuwenden (Art 76 EuUVO). Sie führt auf europäischer Ebene ein spezifisches Rechtsinstrument zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen ein. In der EuUVO werden die internationale Zuständigkeit, die Rechtshängigkeit, das Kollisionsrecht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden, die Prozesskostenhilfe, die Zusammenarbeit über Zentrale Behörden einschließlich eines Antragsverfahrens sowie die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen, die anstelle des Verpflichteten Unterhalt leisten, in das System der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geregelt.
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