Die Umsetzung der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge durch das am 11. 6. 2010 in Kraft getretene Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG, BGBl I 2010/28) führte nicht nur zur Schaffung eines eigenen Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) und zur Aufhebung der §§ 12a, 16-25 und 26c KSchG sowie des § 33 BWG, sondern wurde vom Gesetzgeber - als erster Schritt des Modernisierungsprojekts "ABGB 2011" - auch zum Anlass genommen, das Darlehensrecht im ABGB - Entwicklungen in Vertragspraxis und Rsp nachvollziehend - einer Reform zu unterziehen. Die §§ 983 ff ABGB nF sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 10. 6. 2010 geschlossen wurden (Art 11 § 1 DaKRÄG). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Bestimmungen des VKrG (§ 29 Abs 2 VKrG; beachte aber den umfangreichen Katalog an Ausnahmen in den Abs 3-7 des § 29 VKrG).
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