Am Beispiel der Betretungsverbote nach der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Das Günstigkeitsprinzip gebietet die Anwendung der milderen Strafbestimmung, wenn sich die Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Entscheidungszeitpunkt ändert. So soll auch die Strafbarkeit grundsätzlich entfallen, wenn die Strafbestimmung im Entscheidungszeitpunkt bereits außer Kraft getreten ist. In diesem Beitrag wird das Günstigkeitsprinzip aus Anlass der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie näher beleuchtet.
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