§ 9 DSG sieht zugunsten der journalistischen Berichterstattung weitreichende Ausnahmen von der DSGVO vor. Während die Datenschutzbehörde anfänglich § 9 DSG weit auslegte und ihre Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden verneinte, gehen die jüngeren Entscheidungen von einer restriktiveren Auslegung und einer Abwägung im Einzelfall aus.
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