Der gegenständliche Beitrag stellt den aktuellen Stand der Diskussion im Zusammenhang mit dem rechtlichen Schicksal nachrangiger Drittdarlehen im Fall der gerichtlichen Sanierung eines Unternehmens dar und führt eigene Lösungsansätze ins Treffen.
Bei nachrangigen Darlehen ist grundsätzlich zwischen Darlehen, die von einem Gesellschafter in der Krise des Unternehmens gem § 1 EKEG begeben wurden und denen aufgrund ihres eigenkapitalersetzenden Charakters ex lege gem § 57a IO iVm § 14 EKEG Nachrangigkeit im Insolvenzfall anhaftet, und den hier interessierenden Darlehen von dritter Seite, bei denen es sich idR um Kreditinstitute handelt, zu unterscheiden. Bei letzteren wird die Nachrangigkeit erst aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern in der Regel für den Fall der Insolvenz privatautonom vereinbart.1
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