Abhandlungen

Das öffentliche Warnsystem nach § 98a TKG 2003 - Diskussionsstoff für Grundsätzliches

Clemens Bernsteiner

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde eine Verpflichtung für Telekommunikationsdienstleister eingeführt, im Katastrophenfall auf Anordnung der Bundesregierung mobile Kurznachrichten (SMS) mit entsprechenden Warnhinweisen an die Bevölkerung zu versenden. Obwohl die Vorschrift derzeit nur bis Jahresende bestehen soll,1 wirft sie auch einige Fragen auf, die grundsätzlicher Natur sind und weitergehende Bedeutung haben. So sieht das abgestufte Verfahren zunächst einen formfreien Auftrag vor, dessen Nichtbefolgung jedoch bereits strafbar ist und dessen Rechtsnatur folglich zu hinterfragen ist. Auch die Möglichkeit, ein anderes "bundesstaatliches" Organ zur Erteilung solch formfreier Aufträge zu ermächtigen, sowie grundrechtliche Implikationen, insbesondere zum Schutz der Privatsphäre, geben Anlass zu einer näheren Analyse.

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Artikel-Nr.
ZfV 2020/13

31.07.2020
Heft 2/2020
Autor/in
Clemens Bernsteiner

FH-Prof. MMag. Dr. Clemens Bernsteiner, LL.M. leitet die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und war zuvor Fachbereichsleiter für Wirtschaftsrecht an der FH Technikum Wien. Darüber hinaus lehrt er seit mehreren Jahren an der Universität Wien auf dem Gebiet des öffentlichen und privaten Wirtschaftsrechts und ist Autor zahlreicher facheinschlägiger Publikationen.