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Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit - Herzstück der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Anna Itkin

Am 5. 1. 2023 ist die CSRD1 in Kraft getreten. Nach der Umsetzung der RL müssen Unternehmer für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. 1. 2024 beginnen, einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, sofern bestimmte Größenkriterien nach § 221 UGB2 überschritten werden. Die CSRD ersetzt die CSR-RL3 (vgl § 243b und § 267a UGB). Die Mitgliedstaaten müssen die RL bis zum 6. 7. 2024 in nationales Recht transformieren. Die Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts wird dem Vernehmen nach im UGB geregelt (anstelle der §§ 243b und 267a UGB). Die Berichtspflichten ergeben sich aber im Detail nicht aus der CSRD, sondern aus der DelVO C(2023) 5303 final4 (in der Folge: DelVO), die die Kom am 31. 7. 2023 vorgelegt hat.5 Die DelVO ist nach Inkrafttreten unmittelbar anwendbar und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Anhang I der DelVO enthält insg 12 verschiedene Stellungnahmen (European Sustainability Reporting Standards, kurz: "ESRS"), die sektorunabhängige Berichtspflichten vorsehen. Die ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) bestimmen "Grundsätze ordnungsgemäßer Nachhaltigkeitsberichterstattung" und ESRS 2 legen "allgemeine Angaben" fest, die berichtspflichtige Unternehmer im Nachhaltigkeitsbericht anführen müssen. Die zehn anderen Standards setzen sich aus folgenden themenspezifischen Standards zusammen: fünf zu Umweltaspekten (E1-E5), vier zu sozialen Themen (S1-S4) und ein Standard zum Thema Governance (G1). Die Angabepflichten in den ESRS bestehen gem ESRS 1 Rz 16 aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Insg enthalten die ESRS 1.084 Datenpunkte.6 Für die themenspezifischen Standards ist gem ESRS 1 Rz 41 eine Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen, um die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens zu ermitteln. Ergibt die Wesentlichkeitsanalyse, dass für einen oder mehrere Nachhaltigkeitsaspekte7 wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen vorliegen, so werden diese den themenspezifischen Standards zugerechnet und die darin enthaltenen Datenpunkte müssen offengelegt werden. Die Wesentlichkeitsanalyse ist damit das Herzstück des Nachhaltigkeitsberichts, weil diese die Berichtspflichten des Unternehmens eingrenzt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2023/261

13.12.2023
Heft 12/2023
Autor/in
Anna Itkin

Anna Itkin, LL.M. ist Projektmitarbeiterin am Institut für Unternehmensrecht auf der WU Wien. Sie ist Teil des Forschungsprojekts „Sustainable Finance“, das durch den Jubiläumsfonds der OeNB (Projektnummer: 18769) gefördert wird. Näheres dazu unter www.wu.ac.at/sustainable-finance/.