Die Judikatur des EGMR und des VfGH zum Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK zeigt, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer vor allem vom Verhalten des Staates abhängt. Kriterien wie die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer sind relevant, müssen aber stets im Zusammenhang mit den staatlichen Pflichten zur Verfahrensbeschleunigung gesehen werden. Nur staatliche Verzögerungen können eine Verletzung begründen. Zusätzlich werden die Rolle innerstaatlicher Säumnisbehelfe und die Praxis des VfGH in diesem Bereich beleuchtet.
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