Verwaltungsreform, Konzentration des Staates auf bestimmte „Kernaufgaben“ und dergleichen zählen zu beliebten Schlagworten in der derzeit auf politischer Ebene geführten Diskussion. Dass bei dem ehrgeizigen Vorhaben, einen (zumindest funktionell) „schlanken“ Staat zu schaffen, vielfältige verfassungsrechtliche Vorgaben beachtet werden müssen, droht dabei nur allzu leicht in Vergessenheit zu geraten. Dies haben in letzter Zeit die hier zu besprechenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.12.2000, G 97/00, und vom 20.06.2001, G 25/01, die beide das vereinfachte Baubewilligungsverfahren (künftig: vB) iSd § 70a Wr BauO betreffen, erneut vor Augen geführt.
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