Die am 1. 1. 2016 in Kraft getretene WGG-Novelle 2016 führte zu einer tiefgreifenden Änderung des § 14a WGG, der die Erhaltungspflichten der gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) normiert. Die Novellierung dieser Bestimmung wirft die Frage des Verhältnisses des § 14a WGG zu § 1096 ABGB neuerlich auf. Insb ist unklar, ob die in § 14a WGG konkret angeführten Erhaltungspflichten der GBV als taxative Aufzählung zu verstehen sind oder die GBV über den Katalog des § 14a WGG hinaus eine umfassende Erhaltung des Mietgegenstandes nach der weiter reichenden Regelung des § 1096 ABGB schuldet.
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