Nunner-Krautgasser hat in Zak 2009/94, 70 verdienstvollerweise das Augenmerk auf die zahlreichen Fragen und Unklarheiten gerichtet, die sich aus der Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG über die Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren ergeben. Ihren Ausführungen ist in vielerlei Hinsicht zuzustimmen, jedoch müssen in einigen Punkten Klarstellungen und Ergänzungen angefügt werden. Außerdem soll ein Vorschlag de lege ferenda gemacht werden.
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