Die österreichische Rechtsordnung kennt grundsätzlich keine Säumnisbehelfe gegen die Untätigkeit des Verordnungsgebers. Der VfGH ist in einzelnen Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug dieser Rechtschutzlücke bereits entgegengetreten. Über den Umweg eines (negativen) Feststellungsbescheids soll der Rechtsschutz vor den Gerichten des öffentlichen Rechts gesichert werden. Der VfGH hat in einem Beschluss vom März 2024 diese Rechtsprechungslinie mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz angereichert. Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten aus der Nitrat-Richtlinie muss nunmehr auch bei Untätigkeit des Verordnungsgebers im Wege eines Bescheids durchgesetzt werden können. Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Verwaltungsgerichte sind mit der Aufgabe konfrontiert, das unionsrechtlich indizierte Verfahren in die nationale Rechtsordnung einzubetten.*
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