Abhandlungen

Das Verwaltungsverfahren bei Untätigkeit des Verordnungsgebers. Zugleich eine Besprechung von VfGH 13. 3. 2024, V 62/2023

Sebastian Lendl-Lewisch

Die österreichische Rechtsordnung kennt grundsätzlich keine Säumnisbehelfe gegen die Untätigkeit des Verordnungsgebers. Der VfGH ist in einzelnen Sachverhalten ohne Unionsrechtsbezug dieser Rechtschutzlücke bereits entgegengetreten. Über den Umweg eines (negativen) Feststellungsbescheids soll der Rechtsschutz vor den Gerichten des öffentlichen Rechts gesichert werden. Der VfGH hat in einem Beschluss vom März 2024 diese Rechtsprechungslinie mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz angereichert. Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Anspruch auf Einhaltung von Grenzwerten aus der Nitrat-Richtlinie muss nunmehr auch bei Untätigkeit des Verordnungsgebers im Wege eines Bescheids durchgesetzt werden können. Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Verwaltungsgerichte sind mit der Aufgabe konfrontiert, das unionsrechtlich indizierte Verfahren in die nationale Rechtsordnung einzubetten.*

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Artikel-Nr.
ZfV 2025/1

25.03.2025
Heft 1/2025
Autor/in
Sebastian Lendl-Lewisch

Univ.-Ass. Dr. Sebastian Lendl-Lewisch, BSc
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht
Wirtschaftsuniversität Wien
Welthandelsplatz 1/D3
A-1020 Wien