Zur Begründung eines individuellen Wegerechts (8 Ob 136/10y = Zak 2011/514, 275)
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen verneint der OGH in 8 Ob 136/10y das Vorliegen eines schlüssig zustande gekommenen Dienstbarkeitsvertrags zwischen Klägern und Beklagtem. Die Kläger hätten kein ihnen zustehendes Individualrecht in Anspruch genommen, sondern ein Recht zur Benützung des Wegs aus ihrer Mitgliedschaft bei den örtlichen Weggenossenschaften abgeleitet. Zur Durchsetzung einer der Weggenossenschaft oder Gemeinde möglicherweise zustehenden Servitut seien die Kläger nicht legitimiert. Ein über den allgemeinen Gebrauch hinaus zustehendes individuelles Nutzungsrecht der Kläger sei auch objektiv nicht anzunehmen. Aus diesen Gründen versagte der OGH den Anspruch auf Beseitigung der Absperrung des klagsgegenständlichen Wegs und Unterlassung weiterer Störungen. Unter welchen Voraussetzungen ein Wegerecht zugunsten der Kläger angenommen werden könnte, wird in der Folge behandelt.
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