Thema

Das Wegerecht

Mag. Georgia Neumayer

Zur Begründung eines individuellen Wegerechts (8 Ob 136/10y = Zak 2011/514, 275)

Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen verneint der OGH in 8 Ob 136/10y das Vorliegen eines schlüssig zustande gekommenen Dienstbarkeitsvertrags zwischen Klägern und Beklagtem. Die Kläger hätten kein ihnen zustehendes Individualrecht in Anspruch genommen, sondern ein Recht zur Benützung des Wegs aus ihrer Mitgliedschaft bei den örtlichen Weggenossenschaften abgeleitet. Zur Durchsetzung einer der Weggenossenschaft oder Gemeinde möglicherweise zustehenden Servitut seien die Kläger nicht legitimiert. Ein über den allgemeinen Gebrauch hinaus zustehendes individuelles Nutzungsrecht der Kläger sei auch objektiv nicht anzunehmen. Aus diesen Gründen versagte der OGH den Anspruch auf Beseitigung der Absperrung des klagsgegenständlichen Wegs und Unterlassung weiterer Störungen. Unter welchen Voraussetzungen ein Wegerecht zugunsten der Kläger angenommen werden könnte, wird in der Folge behandelt.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/502

16.08.2011
Heft 14/2011
Autor/in
Georgia Neumayer
Dr. Georgia Maria Neumayer ist Notariatskandidatin in Salzburg und war zuvor Univ.-Ass. am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.

Publikationen (Auswahl):
G. Neumayer/Weiland, Das Sprachenrisiko im Vertrags- und Prozessrecht, Zak 2013/793, 427; Die Nuncupatio - zur Bekräftigung des letzten Willens, Zak 2013/159, 89; Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013/10, 187; Untunlichkeit der Realteilung einer arrondierten Alm? Zak 2011/230, 129.