Datenschutz & E-Government

Das Widerspruchsrecht gem § 28 Abs 2 DSG 2000

Prof. Dr. Nikolaus Forgó / Mag. Markus Kastelitz LL.M.

Mehrfach wurden in der Judikatur, jüngst auch vom OGH, Bonitätsdatenbanken von Auskunfteien über Kreditverhältnisse als öffentlich zugängliche Dateien gem § 28 Abs 2 DSG 2000 beurteilt. Dieser Beitrag analysiert kritisch ua die von der Rechtsprechung verwendete Argumentation zur öffentlichen Zugänglichkeit und das sich daraus ergebende Widerspruchsrecht.

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Artikel-Nr.
jusIT 2009/11

18.02.2009
Heft 1/2009
Autor/in
Nikolaus Forgó

Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Forgó absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften in Wien und Paris, war Assistent an der jur. Fakultät der Uni Wien und deren IT-Beauftragter; 1998 Gründer und bis heute Leiter des Universitätslehrgangs für Informations- und Medienrecht an der Universität Wien, 2000-2017 Professor für Rechtsinformatik und IT-Recht an der Leibniz Universität Hannover, dort u.a. Leiter des Instituts für Rechtsinformatik, Datenschutzbeauftragter und CIO, seit 2017 Professor für Technologie - und Immaterialgüterrecht und Vorstand des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht an der Universität Wien.

Markus Kastelitz

Mag. Markus Kastelitz, LL.M. (IT-Recht), CIPP/E ist als Senior Researcher und Consultant bei der Research Institute AG & Co KG in Wien tätig. Er ist ständig mit IT-rechtlichen Fragestellungen befasst und verfügt über langjährige in- und ausländische Praxiserfahrungen ua als Unternehmensjurist und Datenschutzbeauftragter. Er dissertiert derzeit zu einem datenschutzrechtlichen Thema an der Universität Wien.

Publikationen (Auswahl):
Scheucher/Kastelitz/Tschohl, Mit (verschlüsselten) PatientInnendaten in die Cloud: Anforderungen an die Datensicherheit (im Erscheinen); Kommentierung der Artikel 5 bis 10, 24, 25 DSGVO sowie §§ 10, 12, 13 DSG in Knyrim (Hrsg), Der DatKomm – Praxiskommentar zum Datenschutzrecht (2018) (tlw als Alleinautor, tlw gemeinsam mit Hötzendorfer/Tschohl).