Der Schadenersatzanspruch für Datenschutzverstöße nach Art 82 DSGVO setzt den Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus, wobei auch beim immateriellen Schaden keine Erheblichkeitsschwelle greift (zB EuGH C-300/21, Österreichische Post = Zak 2023/275, 158). Im Ausgangsfall der Rs 6 Ob 113/24x hatte das beklagte Unternehmen über den Kläger ohne dessen Einwilligung zum Teil richtige, zum Teil falsche persönliche Attribute (Bioaffinität, Nachtschwärmereigenschaft, Heimwerkereigenschaft, Lebensphase, Investment-Affinität, Distanzhandels-Affinität, Kinderlosigkeit) gespeichert, die - mittlerweile gelöschten - Daten aber nie zu Marketing-Zwecken an Dritte weitergegeben. Der Kläger brachte vor, dass er keinen Herzinfarkt oder nächtelange Schlaflosigkeit behaupte, aber durch die Datenverarbeitung in seiner Rechtssphäre (je nach Richtigkeitsgrad der Zuschreibungen) gering bis deutlich subjektiv beeinträchtigt sei. Die Vorinstanzen wiesen seine Schadenersatzklage (Begehren 7.000 €) mit der Begründung ab, aus dem Vorbringen lasse sich kein immaterieller Schaden ableiten. Auch wenn der Kläger Ärger erwähne, gehe die behauptete Beeinträchtigung nicht über das Erkennen des Verstoßes und dessen rechtliche Qualifikation hinaus. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.