Eine Gedankenskizze zum Beschwerdegegenstand des Art 130 Abs 2a B-VG
Der nachstehende Beitrag setzt sich zum Ziel, den Beschwerdegegenstand des Art 130 Abs 2a B-VG kritisch aufzuarbeiten. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer bemerkenswerten Fragmentierung einschlägiger und sich teilweise widersprechender Rechtserkenntnisquellen (B-VG, GOG, BVwGG und die jeweiligen Landesverwaltungsgerichtsgesetze) sowie der grammatikalischen Nichtberücksichtigung von Rechten im Sinne des Datenschutzgesetzes beziehungsweise nationaler Umsetzungsakte gemäß den in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Öffnungsklauseln.
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