Die DSGVO sieht für Gerichte bestimmte Privilegien vor. Diese unterliegen bspw gem Art 55 Abs 3 DSGVO nicht der Kon-trolle durch die Aufsichtsbehörde, sondern der Aufsicht durch justizinterne Organe. Nach Ansicht der Autorin geht die DSGVO von einem funktionellen Gerichtsbegriff aus, der auch Schiedsgerichte erfasst.
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