Nach 5 Ob 50/24z = Zak 2024/624, 354 erlischt das dem Ehegatten des Verstorbenen zustehende gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts aufgrund seines Unterhaltscharakters analog § 747 ABGB mit der Wiederverehelichung. Die Autorin stimmt dieser Entscheidung im Ergebnis zu, kritisiert aber die Begründung. Für einen Analogieschluss zum Unterhaltsrecht oder zum Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB gebe es keine überzeugenden Gründe. Die Eheschließung führe zum Erlöschen des Wohnungsgebrauchsrechts nach § 745 Abs 1 ABGB, weil der Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Wohnumgebung zu erhalten, damit wegfalle und dieser gegenüber den Erben nicht mehr schutzwürdig sei. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft wirke sich nicht auf das Wohnrecht aus, auch nicht im Sinn des Ruhens des Anspruchs.
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