Am 2. 8. 2021 wurden - neben jenen zur MiFID II1 sowie OGAW-RL und AIFMD2 - auch im Versicherungsbereich einige delegierte Rechtsakte zur Solvabilität II und IDD betreffend Nachhaltigkeitsrisiken/-faktoren und -präferenzen im ABl veröffentlicht.
Auf der Grundlage von Art 50 Abs 1 und Art 135 Abs 1 lit a RL 2009/138/EG vom 25. 11. 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) wird den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nunmehr vorgeschrieben, Nachhaltigkeitsrisiken in die Bewertung und Handhabung des Risikos eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes von Versicherungs- oder Rückversicherungsverbindlichkeiten einzubeziehen (Art 260 Abs 1 lit a Z i DelVO [EU] 2015/35). Analog sind Nachhaltigkeitsrisiken auch im Rahmen des Managements des Anlageportfolios zu berücksichtigen (Art 260 Abs 1 lit c Z vi DelVO [EU] 2015/35). Auch die Risikomanagementfunktion der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen hat sich in Hinkunft den Nachhaltigkeitsrisiken zu widmen (Art 269 Abs 1 lit e sowie Abs 1a DelVO [EU] 2015/35); ebenso haben die Vergütungsleitlinien Angaben dazu zu enthalten, auf welche Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagementsystem Rechnung getragen wird (Art 275 Abs 4 DelVO [EU] 2015/35.
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