Ende Mai 2024 hat die Kom einige Level-2-Rechtsakte zur VO (EU) 2023/1114 (VO über Märkte für Kryptowerte - MiCAR) veröffentlicht.
Die gegenständliche DelVO vom 30. 5. 2024 fußt auf Art 137 Abs 3 MiCAR. Nach Art 137 Abs 1 MiCAR stellt die EBA den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der EBA iZm Beaufsichtigungsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token nach Art 117 und 119 MiCAR sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der MiCAR, insb infolge einer Übertragung von Aufgaben nach Art 138 MiCAR, entstehen könnten. Die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens in Rechnung gestellt wird, steht im Verhältnis zur Größe seines Reservevermögens und soll alle Kosten abdecken, die der EBA durch die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen der MiCAR entstehen (Abs 2 UAbs 1 leg cit). Demgegenüber soll die Gebühr, die einem einzelnen Emittenten eines signifikanten E-Geld-Tokens in Rechnung gestellt wird, im Verhältnis zum Umfang des im Tausch gegen einen Geldbetrag ausgegebenen E-Geld-Tokens alle Aufsichtskosten abdecken, die der EBA entstehen, einschließlich der Erstattung von Kosten, die bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben anfallen (Abs 2 UAbs 2).
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