Aktuelles

Delegierte Verordnung der Kommission zu Interessenkonflikten von Krypto-Dienstleistern

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Vergleichbar mit Art 32 Abs 1 MiCAR betreffend Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART) bestimmt Art 72 Abs 1 MiCAR, dass auch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) unter Berücksichtigung des Umfangs, der Art und der Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von näher bestimmten Interessenkonflikten zu entwickeln, zu verfolgen und entsprechend Abs 4 leg cit auch regelmäßig zu bewerten und zu überprüfen haben. Die CASP haben ihren Kunden und potenziellen Kunden an

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Artikel-Nr.
ZFR 2025/152

30.07.2025
Heft 7/2025