Gem Art 55 Abs 1 BRRD verlangen die Mitgliedstaaten (MS) von den in Art 1 Abs 1 lit b, c und d BRRD genannten Instituten und Unternehmen die Aufnahme einer Vertragsklausel, mit der der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die/das eine entsprechende Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese Verbindlichkeit Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen unterliegen kann, und sich damit einverstanden erklärt, an jede Herabsetzung des fälligen oder ausstehenden Betrags, Umwandlung oder Löschung gebunden zu sein, die durch die Ausübung dieser Befugnisse durch eine Abwicklungsbehörde bewirkt wird. Gem Art 55 Abs 2 UAbs 1 BRRD müssen MS ferner sicherstellen, dass für den Fall, dass ein solches Institut oder Unternehmen feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Art 55 Abs 1 BRRD erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt, und zwar einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Kommt die Abwicklungsbehörde auf Basis einer solchen Mitteilung zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gem Abs 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt
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