Nach der plakativen Regelung des Art 76 Abs 1 UAbs 1 MiCAR haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, klare und transparente Betriebsvorschriften für die Handelsplattform festzulegen, diese aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Die lit a-h in Art 76 Abs 1 MiCAR listen sodann die Mindestinhalte solcher Betriebsvorschriften auf.
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