Mit der Offenlegungs-VO (VO [EU] 2019/2088) hatte der europäische Gesetzgeber harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über die Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten erlassen.1
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