Die PRIIP-VO sieht in Art 16 und Art 17 Produktinterventionsmöglichkeiten der EIOPA sowie der zuständigen (nationalen) Behörden vor. So kann aufgrund dieser Produktinterventionsmöglichkeiten vorübergehend die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von Versicherungsanlageprodukten oder Versicherungsanlageprodukten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens verboten oder beschränkt werden. Notwendig ist hierfür insb, dass festgestellt wird, dass erhebliche Bedenken gegen dieses Produkt bestehen (zB Anlegerschutz, Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte usw).
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