Aktuelles

DelVO der Kommission zur Änderung und Ergänzung der Geldmarktfondsverordnung

Bearbeiter: Rene Kreisl

Am 10. 4. 2018 hat die Kom eine DelVO1 zur Änderung und Ergänzung der "GeldmarktfondsVO"2 erlassen. Auf Grundlage der in der GeldmarktfondsVO der Kom eingeräumten Befugnisse werden damit folgende Regelungen getroffen:

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der GeldmarktfondsVO war die VerbriefungsVO noch nicht finalisiert, weshalb nach Art 11 Abs 4 GeldmarktfondsVO der Kom die Befugnis eingeräumt wurde, im Hinblick auf die Kriterien zur Identifizierung einfacher, transparenter und standardisierter (STS-)3Verbriefungen und forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP)4 iSd entsprechenden Bestimmungen dieser noch zu erlassenden Verordnung zu verweisen. Auf dieser Grundlage wird durch Art 1 DelVO Art 11 Abs 1 lit c GeldmarktfondsVO geändert. Als für einen Geldmarktfonds erwerbsfähig gelten folglich insb STS-Verbriefungen, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Art 20, 21 und 22 "VerbriefungsVO"5 ermittelt wurden, oder STS-ABCP, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Art 24, 25 und 26 "VerbriefungsVO" ermittelt wurden.

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Artikel-Nr.
ZFR 2018/127

30.05.2018
Heft 5/2018