Am 10. 4. 2018 hat die Kom eine DelVO1 zur Änderung und Ergänzung der "GeldmarktfondsVO"2 erlassen. Auf Grundlage der in der GeldmarktfondsVO der Kom eingeräumten Befugnisse werden damit folgende Regelungen getroffen:
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der GeldmarktfondsVO war die VerbriefungsVO noch nicht finalisiert, weshalb nach Art 11 Abs 4 GeldmarktfondsVO der Kom die Befugnis eingeräumt wurde, im Hinblick auf die Kriterien zur Identifizierung einfacher, transparenter und standardisierter (STS-)3Verbriefungen und forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP)4 iSd entsprechenden Bestimmungen dieser noch zu erlassenden Verordnung zu verweisen. Auf dieser Grundlage wird durch Art 1 DelVO Art 11 Abs 1 lit c GeldmarktfondsVO geändert. Als für einen Geldmarktfonds erwerbsfähig gelten folglich insb STS-Verbriefungen, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Art 20, 21 und 22 "VerbriefungsVO"5 ermittelt wurden, oder STS-ABCP, die im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen der Art 24, 25 und 26 "VerbriefungsVO" ermittelt wurden.
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