Deskriptoren:
Agency; civil rights; Disziplinarrecht; Entschädigungsrecht; Grundverkehrsbehörden; Kollegialbehörden; Legitimation, demokratische; Privatrundfunkbehörde; Rechtsschutz; Rechtsstaatsprinzip; Richter; Schiedskommissionen; Telekom-Control-Kommission; Verwaltungsgerichtshof; Verwaltungskontrolle; Verwaltungssenate, unabhängige; Verwaltungsstrafrecht; Weisungszusammenhang.
Rechtsvorschriften:
Art 1, 12, 18, 20, 44, 77, 91, 129 ff B-VG; Art 6, 13 EMRK; Art 2 7. ZPEMRK.
Art 20 Abs 1 B-VG bestimmt, dass auf Zeit gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe unter der Leitung der obersten Organe die Verwaltung führen. Sie sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Die obersten Organe ihrerseits sind für die Tätigkeit der ihnen nachgeordneten Organe politisch verantwortlich. Das Weisungsprinzip bildet in Verbindung mit der aus der gewählten Parlamentsmehrheit abgeleiteten Bestellung der obersten Organe und ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament eine wesentliche verfassungsrechtliche Determinante der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, genauer von dessen inhaltlicher demokratischer Legitimation1).
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