Überlegungen zur Ausgestaltung der Beschlusserfordernisse für die Selbstauflösung des Kärntner Landtages
Nach der Kärntner Landesverfassung kann der Kärntner Landtag eine Verkürzung der Gesetzgebungsperiode des Landtages vor deren Ablauf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Eine Partei, die über mehr als ein Drittel der Mandate verfügt, kann demnach eine Willens- und Mehrheitsbildung über die Selbstauflösung des Landtages durch "Auszug" verhindern. Dies provoziert nicht nur die Frage, ob diese landesverfassungsgesetzliche Regelung bundesverfassungskonform ist, sondern überhaupt, welche Anforderungen sich aus dem demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung und seinem tragenden Element, dem Grundsatz der Willensbildung durch Mehrheitsentscheidungen, für die Ausgestaltung der Beschlusserfordernisse für die Willens- und Mehrheitsbildung durch den Bundes- und Landesverfassungsgesetzgeber ergeben.
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