Die Anlageberatung wird durch die Retail Investment Strategy der Kom neu geordnet. Das bestmögliche Interesse des Kunden soll durch einen an monetären Elementen ausgerichteten "Best-interest-Test" abgesichert werden. Dieser Beitrag analysiert Grundfragen und zeigt rechtspolitische Problembereiche wie auch Lösungsvorschläge auf.
Der Anlegerschutz ist ganz generell eines der beiden "high level-objectives" der Finanzmarktregulierung.1 Das beste Interesse der Anleger ist normatives Leitprinzip der MiFID II und findet ua Ausdruck in den sog "Wohlverhaltenspflichten",2 die Wertpapierfirmen in der Kundenbeziehung beachten müssen. Art 24 Abs 1 MiFID II enthält den allgemeinen Grundsatz, dass Wertpapierfirmen "ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln". Art 24 Abs 2-11 und Art 25 MiFID II enthalten Sondertatbestände,3 die wiederum durch die DelVO 2017/5654 und die DelRL 2017/5935 konkretisiert und ergänzt werden. So dürfen dem Kunden nur Finanzinstrumente empfohlen werden, "wenn dies im Interesse des Kunden liegt" (Art 24 Abs 2 MiFID II); Vorteile (Anreize) nur entgegengenommen werden, wenn dies die "Pflicht der Wertpapierfirma, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln", nicht beeinträchtigt (Art 24 Abs 9 MiFID II), oder darf die Vergütung der Mitarbeiter der Wertpapierfirma nicht dem "bestmöglichen Interesse ihrer Kunden" widersprechen (Art 24 Abs 10 MiFID II).
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