Kreditinstitute gehen in der Praxis davon aus, dass Guthaben aus Korrespondenzbankbeziehungen unter gewissen Voraussetzungen nicht unter den Einlagebegriff von Art 1 lit k VO (EU) 833/2014 (SanktionsVO)1 fallen. Diese Bestimmung gibt den Begriff der "Einlage" europarechtlich vor. Dennoch interpretieren sowohl die Mitgliedstaaten und Sanktionsbehörden in ihren Auslegungshilfen als auch die Kom in ihren FAQs den Begriff der "Einlage" unterschiedlich und teilweise sehr weit. Mangels einschlägiger Rsp und bislang lediglich begrenzter wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit dem Einlagebegriff der SanktionsVO führt dies bei den Normadressaten und den Betroffenen zu Unsicherheiten in der praktischen Auslegung. Die bestehende Unklarheit könnte unserer Einschätzung nach durch den Rückgriff auf die österr Lit zu § 1 BWG sowie die FAQs der Deutschen Bundesbank geschlossen werden und eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten erlauben.
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