Bei Verletzung von Verfahrensvorschriften lässt die Rsp den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen nicht zu. Eine Entscheidung des 1. Senats (Zak 2015/324) setzt neue Akzente. Der nachstehende Beitrag befasst sich kritisch mit der Begründung.
Derjenige, der als Folge eines rechtswidrigen und vorwerfbaren Verhaltens einen Schaden erlitten hat, soll den Ersatz dieses Schadens fordern können. Dieser - allgemein anerkannte - Grundsatz erscheint jedoch dann korrekturbedürftig, wenn auch ein rechtmäßiges Vorgehen die Entstehung des Schadens nicht verhindert hätte. In diesem Fall kann der Schädiger den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben.1 Wenn es dem Schädiger gelingt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden auch dann, wenn er rechtmäßig agiert hätte, nicht vermieden worden wäre, entfällt die Haftung.2
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