Neue Einschränkungen durch die Entscheidung des EuGH in der Rs C-705/21, AxFina Hungary?
Es ist also schon wieder passiert. Der EuGH hat sich neuerlich zur Lückenfüllung durch dispositives Recht im Anwendungsbereich der Klausel-RL1 geäußert. Allerdings reiht sich die E des EuGH in der Rs C-705/21, AxFina Hungary, zumindest prima vista, nicht einfach nahtlos in die ohnehin schon sehr unübersichtlich gewordene Entscheidungskette zu den Rechtsfolgen der zwingenden2 Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln gem Art 6 Abs 1 Klausel-RL ein. Der EuGH scheint nun Erwägungen, die er beginnend mit der Rs Dziubak3 zur Unzulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung4 entwickelt hat, auch auf die ohnehin bloß ausnahmsweise zulässige Klauselersetzung durch dispositives nationales Recht zu erstrecken. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob es dadurch zu weiteren Einschränkungen bei der Lückenfüllung durch dispositives Recht kommt.
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