Aus Anlass von 3 Ob 104/14m = Zak 2015/21, 16
Im österreichischen Recht ist in § 883 ABGB seit seinem Inkrafttreten im Jänner 1812 (JGS 1811/946) der Grundsatz der Formfreiheit verankert. Die Verschiedenheit der Form macht nach § 883 letzter Satz ABGB in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied - davon ausgenommen sind die im Gesetz bestimmten Fälle: Formgebote sind daher entweder gesetzlich normiert oder auf Grundlage der Privatautonomie vereinbart. Die häufige Form der Schriftlichkeit ist nach § 886 ABGB in erster Linie durch die eigenhändige Unterschrift der Parteien perfekt. Bei Verkehrsüblichkeit kann diese auch durch eine "mechanische Nachbildung" ersetzt werden. Ob das Übersenden einer einfachen E-Mail für das Formgebot der Schriftlichkeit in Bezug auf § 156a IO ausreicht, wird im nachfolgenden Beitrag aus Anlass der Entscheidung 3 Ob 104/14m thematisiert. Davor werden die Definition der Schriftlichkeit im ABGB und die legitimen Abweichungen hiervon behandelt.
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