Thema

Der Form halber …

Dr. Georgia Neumayer

Aus Anlass von 3 Ob 104/14m = Zak 2015/21, 16

Im österreichischen Recht ist in § 883 ABGB seit seinem Inkrafttreten im Jänner 1812 (JGS 1811/946) der Grundsatz der Formfreiheit verankert. Die Verschiedenheit der Form macht nach § 883 letzter Satz ABGB in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied - davon ausgenommen sind die im Gesetz bestimmten Fälle: Formgebote sind daher entweder gesetzlich normiert oder auf Grundlage der Privatautonomie vereinbart. Die häufige Form der Schriftlichkeit ist nach § 886 ABGB in erster Linie durch die eigenhändige Unterschrift der Parteien perfekt. Bei Verkehrsüblichkeit kann diese auch durch eine "mechanische Nachbildung" ersetzt werden. Ob das Übersenden einer einfachen E-Mail für das Formgebot der Schriftlichkeit in Bezug auf § 156a IO ausreicht, wird im nachfolgenden Beitrag aus Anlass der Entscheidung 3 Ob 104/14m thematisiert. Davor werden die Definition der Schriftlichkeit im ABGB und die legitimen Abweichungen hiervon behandelt.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/8

14.01.2015
Heft 1/2015
Autor/in
Georgia Neumayer
Dr. Georgia Maria Neumayer ist Notariatskandidatin in Salzburg und war zuvor Univ.-Ass. am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.

Publikationen (Auswahl):
G. Neumayer/Weiland, Das Sprachenrisiko im Vertrags- und Prozessrecht, Zak 2013/793, 427; Die Nuncupatio - zur Bekräftigung des letzten Willens, Zak 2013/159, 89; Das Zahlungsverzugsgesetz, Zak 2013/10, 187; Untunlichkeit der Realteilung einer arrondierten Alm? Zak 2011/230, 129.