Zugleich Anmerkung zu BGH, Beschluss 27. 1. 2010, 5 StR 224/091
Der gerichtlichen Kriminalstatistik zufolge gibt es in Österreich keine einzige strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs einer Insiderinformation (§ 48b BörseG). Dies ist einigermaßen erstaunlich, zumal die Strafbestimmung seit der Novellierung im Jahre 2004 (BGBl I 2004/127) einen duchaus weiten Anwendungsbereich hat. Mit ein Grund für die weitgehende praktische Bedeutungslosigkeit des Insidertatbestandes könnte die Komplexität einzelner Tatbestandsmerkmale sein. Eine konkretisierende Auslegung der Strafvorschrift durch höchstgerichtliche Judikatur wäre daher dringend geboten. In Ermangelung einer solchen österreichischen Rsp empfiehlt es sich, einen näheren Blick auf den jüngst ergangenen Freenet-Beschluss des BGH zu werfen. Dieser enthält nämlich grundlegende Darlegungen zur Interpretation zentraler Tatbestandsmerkmale des Insiderhandels, die aufgrund der Ähnlichkeit der maßgeblichen Strafvorschriften auch für Österreich unmittelbar relevant sind.
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