Der EuGH hat in seinem Gutachten zum EMRK-Beitritt der EU vom 18. 12. 2014 festgehalten, dass sich die Verfassungsstruktur der EU insbesondere in dem in Art 4 Abs 1 und Art 5 Abs 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung widerspiegelt (EuGH [Plenum], Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rz 165). Diesem Grundsatz hat Dirk Kiekebusch seine - Literatur und Rsp bis Jänner 2014 berücksichtigende (Vorwort) - Dissertation gewidmet, die im Sommersemester 2015 an der Freien Universität Berlin angenommen und 2017 publiziert worden ist. Da in der Literatur, wie Kiekebusch feststellt, "eine vertiefende Betrachtung kompetenzrechtlicher Aspekte anhand des spezifischen Inhalts und der Funktionen des [Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung]" bislang fehlt - ganz im Gegensatz zur eingehenden Auseinandersetzung, die der Grundsatz der Subsidiarität erfahren hat -, hat sich Kiekebusch gerade eine solche vertiefende Betrachtung zum Ziel gesetzt, um auch der Frage nachzugehen, "ob und inwieweit eine Gefährdung, Beeinträchtigung oder gar Entwertung des der Kompetenzverteilung in der [EU] zugrunde liegenden Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung anzunehmen ist" (3 ff).
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