Oder anders gefragt: Kann der Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung zugleich Versicherungsvermittler sein?*
Der EuGH ist jüngst aufgrund gleich dreier Anlassfälle, die in zwei relativ knapp nacheinander veröffentlichte Urteile gemündet sind,1 zur Auffassung gelangt, dass der "Gruppenorganisator" 2 bei echten Gruppenversicherungsverträgen - zumindest in bestimmten Fallkonstellationen - als "Versicherungsvermittler" zu qualifizieren sei.3 Damit soll offenkundig sichergestellt werden, dass die Informations- und Beratungspflichten, die den Versicherer nach dem Gesetz gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN = Gruppenorganisator) treffen, in gleicher Weise gegenüber den einzelnen Versicherten erfüllt werden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 130 Abs 1 VAG (allgemeine Informationspflichten) und § 132 Abs 1 VAG (Beratung), die beide auf die IDD zurückgehen, wäre freilich allein der VN (= Gruppenorganisator) zu informieren und zu beraten. Indem der EuGH den Gruppenorganisator bei echten Gruppenversicherungen als "Versicherungsvermittler" einstuft, gelangt er über Umwege doch noch zum vermeintlich4 gewünschten Ergebnis. Die einzelnen (Gruppen-)Versicherten erfahren damit dieselbe Behandlung wie der VN vom Versicherer. Rechtsdogmatisch ist die Vorgangsweise des EuGH, wie schon an anderer Stelle bemerkt,5 fragwürdig; das Ergebnis der Urteile des EuGH mag man - jedenfalls in den konkreten Anlassfällen - unabhängig davon billigen.
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