Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 sieht in mehreren Fällen die Bestellung eines so genannten Jagdverwalters vor. Seit der Jagdgesetz-Novelle LGBl 9/2015 hat diese bescheidmäßig zu erfolgen und bestehen auch Regelungen über die Abberufung des Jagdverwalters. Dieses Regelungsgefüge zu analysieren und Inkonsistenzen aufzuzeigen, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrags.
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