Das reglementierte Gewerbe des Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76, § 137 ff GewO 1994)1 ist vom freien Gewerbe des Tippgebers (§ 376 Z 18 Abs 8) abzugrenzen. Nun liegt dazu ein erstes Urteil des BGH vor.
Versicherungsvermittler ist gem § 137a Abs 1 Satz 1 jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden (§ 137a Abs 1 Satz 2).2 Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insb im Schadensfall (§ 137 Abs 1 Satz 1). Gem § 137 Abs 1 Satz 2 und § 137 Abs 2 kann die Versicherungsvermittlung in der Form eines "Versicherungsagenten" oder als "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ausgeübt werden. Gewerberechtlich ist es aber auch möglich, das einheitliche Gewerbe "Versicherungsvermittlung" einzutragen.
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