Dieser Beitrag greift die - vor einigen Jahrzehnten bereits diskutierte - Frage auf, ob der Nationalrat bei der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art 50 B-VG Vorbehalte zu diesen ergänzen bzw abändern darf. Die Frage wird mit Theo Öhlinger und der Staatspraxis bejaht, danach wird allerdings gezeigt, dass völker- und vermehrt auch europarechtliche Vorgaben diese nach innerstaatlichem Verfassungsrecht bestehende Möglichkeit letztlich sehr einschränken. Daher wird abschließend die Frage gestellt, in welchem Ausmaß der Nationalrat im Rahmen der Verhandlung von Staatsverträgen auf deren Inhalt Einfluss nehmen kann. Hier spielt die Unterscheidung zwischen "europarechtlichen" und "normalen" Staatsverträgen eine große Rolle.
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