Aus Anlass der Reform der betrieblichen Altersvorsorge mit der Novelle 20121 ist die Durchlässigkeit der vorgesehenen Systeme zu untersuchen, also die Möglichkeit eines Systemwechsels.
Thema ist vorrangig die Frage, inwieweit individuelle Wechselrechte der einzelnen Anwartschaftsberechtigten (AWB) zwischen Pensionskasse (PK) und betrieblicher Kollektivversicherung (bKV) bestehen bzw vorgesehen werden können (siehe 3.). Abschließend ist zu erinnern, dass ein Wechsel dadurch herbeigeführt werden kann, dass die kollektive Rechtsgrundlage - nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung (AGV), also in der Praxis fast immer die Betriebsvereinbarung (BV) sowie der PK-Vertrag und der Versicherungsvertrag - verändert wird, indem diese beendet und neu abgeschlossen bzw indem diese modifiziert wird und aus diesem Anlass ein Wechsel ermöglicht wird (siehe 4.).
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