Noch im Jahre 1994 entschied der OGH, Zigarettenrauch aus dem Wohnungsfenster des Nachbarn stelle keine das Benützungsrecht des Mieters an seinem Bestandobjekt wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung dar, sondern sei als allgemein üblicher und unvermeidbarer Geruch zu tolerieren (9 Ob 510/94 = SZ 67/236). Die neuere deutsche Judikatur hat einen anderen Zugang hierzu. So hat das LG Hamburg eine erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit des Bestandobjekts des Mieters aufgrund einer vom benachbarten Balkon ausgehenden Rauchbelästigung festgestellt (311 S 92/10). Jüngst ging das AG Düsseldorf noch einen Schritt weiter und bejahte die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung eines exzessiv rauchenden Mieters (24 C 1355/13). Aus Anlass dieser Entscheidungen soll die Rechtslage in Österreich dargestellt werden.
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