Thema

Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen den Dritten?

Mag. Eva Ondreasova

Aus Anlass von 3 Ob 232/11f = Zak 2012/313, 156

Im Fall des Ehebruchs spricht der OGH dem treuen Ehegatten Schadenersatz auch gegen den Dritten zu, wenn dieser von der Ehe Kenntnis hatte. IdR umfasst dieser Schadenersatzanspruch Detektivkosten und Kosten des Scheidungsprozesses - das sogenannte Abwicklungsinteresse. In 3 Ob 232/11f befasst sich der OGH neuerlich mit diesem Thema und beleuchtet insb unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit, ob jedenfalls ab Eintritt des Wissens über die Ehe ein Schadenersatzanspruch besteht. Weiters wird thematisiert, welche objektiven Sorgfaltspflichten den Dritten treffen, der erst nach Beziehungsbeginn von der Ehe des Partners erfährt.

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Artikel-Nr.
Zak 2012/287

08.05.2012
Heft 8/2012
Autor/in
Eva Ondreasova

Dr. Eva Ondreasova ist geprüfte Richteramtsanwärterin im Sprengel des OLG Wien.

Publikationen (Auswahl):
Wem ist der Herstellungsgehilfe zuzurechnen? ÖJZ 2018, 657-660; Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, iFamZ 2017, 306-308; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168-170; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht, Zak 2016, 147-148; Zurechnung von selbständigen Anlageberatern an Banken gemäß § 1313a ABGB, ÖBA 2015, 795-804; Haftung für technische Hilfsmittel de lege ferenda, ÖJZ 2015, 593-598; Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 443-449; Die Gehilfenhaftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform (2013); Macht im Deliktsrecht: als Zurechnungsgrund noch zeitgemäß?, Jahrbuch zur 23. Jahrestagung der Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler (2013) 27-61.