Abhandlungen

Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz

Matthias Lukan

Die Verwaltungsverfahrensgesetze stehen seit fast 90 Jahren in Geltung. Ihre Rechtsgrundlage ist Art 11 Abs 2 B-VG. Im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dem Bundesgesetzgeber mit Art 136 Abs 2 B-VG (neu) die Kompetenz zur Erlassung eines einheitlichen Verfahrensgesetzes für die Verwaltungsgerichte übertragen. Dabei wird in wesentlichen Teilen die Struktur von Art 11 Abs 2 B-VG übernommen. Abweichungen von den einheitlichen Verfahrensvorschriften sind damit in beiden Fällen unter ähnlichen Voraussetzungen möglich. Dieser Beitrag setzt sich kritisch mit dem Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung zu den genannten Kompetenzbestimmungen auseinander.

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Artikel-Nr.
ZfV 2014/2

11.03.2014
Heft 1/2014
Autor/in
Matthias Lukan

Univ.-Prof. Dr. Matthias Lukan
Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft
Universität Graz

Universitätsstraße 15/C3
A-8010 Graz