Dem VfGH folgend rechnen die Zivilgerichte seit Ende 2002 die Transferleistungen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag teilweise auf den Kindesunterhalt an, um den Geldunterhaltspflichtigen mittelbar steuerlich zu entlasten. Die Steuerreform 2009 macht erneut Anpassungen bei der Anrechnung erforderlich.
Zur Stärkung der Kaufkraft soll die Steuerreform 2009 (BGBl I 2009/26 vom 31. 3. 2009), die größtenteils rückwirkend ab 1. 1. 2009 anzuwenden ist, die Steuerlast für alle Lohn- und Einkommensteuerzahler verringern. Ein Schwerpunkt liegt auf der Entlastung von Familien. Für die Anrechnung der Transferleistungen auf den Unterhalt, deren Grundsätze und Voraussetzungen hier nicht näher behandelt werden (siehe dazu ausführlich Schwimann/Kolmasch 102 ff), sind folgende Neuerungen bedeutsam:
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