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Die Auslegung des § 16 Abs 1 aF VKrG im Lichte der EuGH-Entscheidung Lexitor

Peter Bydlinski

Replik auf Beham, Richtlinienkonforme Auslegung und nationaler Auslegungsprotektionismus: Vermeidungsstrategien in der Umsetzung des Lexitor-Urteils in der Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes / Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes, ZFR 2021/45, 116

Seit der Lexitor-E des EuGH,1 wonach die Verbraucherkredit-RL vorgeben soll, dass sich bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherkredits alle den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kredit treffenden Kosten reduzieren, nicht bloß Zinsen und laufzeitabhängige Kosten, gehen die Wogen auch in Ö hoch. Jüngst hat sich va Beham ausführlicher zu Wort gemeldet. Er wendet sich nicht bloß gegen meine Position, die - wie die meisten anderen Autoren - eine richtlinienkonforme Verständnismöglichkeit des § 16 Abs 1 VKrG (idF vor dem 1. 1. 2021) ablehnt. Darüber hinaus befürwortet er sogar ganz unabhängig von diesem methodischen Schritt, also offenbar "auf rein nationaler Ebene", ein Ergebnis iS des EuGH.2 Ich selbst habe mich diesem Thema bisher aus rein wissenschaftlichem Interesse gewidmet3 und geglaubt, das Wesentlichste dazu gesagt zu haben. Nachdem ich jedoch aus dem Kreis der Bankwirtschaft ermuntert wurde, auf Behams ZFR-Publikation zu replizieren, habe ich nach kurzem Nachdenken entschieden, mich mit seinen Ausführungen näher auseinanderzusetzen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/87

27.05.2021
Heft 5/2021
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.
Derzeit über 410 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Reiche Publikationstätigkeit speziell auch zu verjährungsrechtlichen Themen; aktuell Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.