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Die Bonitätsprüfung mittels Datenbankabfragen nach § 7 Abs 5 VKrG - sind manche Datenbanken gleicher?

RA Dr. Christian Winternitz, LL.M. / Dr. Susanne Jetschgo, M.E.S.

§ 7 Abs 5 VKrG sieht die Nichtanwendbarkeit des § 28 Abs 2 DSG vor. Daraus leitet ein Teil der Lehre ab, dass dementsprechend Kreditgeber lediglich die Kleinkreditevidenz und die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten als taugliche Datenbanken für die Bonitätsprüfung heranziehen dürften. Die Autoren des nachfolgenden Beitrags bezweifeln diese Ansicht und kommen zu einem anderen Schluss.

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Artikel-Nr.
ZFR 2012/32

02.04.2012
Heft 2/2012
Autor/in
Christian Winternitz

Dr. Christian Winternitz, LL.M., ist Rechtsanwalt und Seniorpartner der Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH.

Publikationen:

Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz (1998); Winternitz/Aigner, Die Haftung des Anlageberaters für fehlerhafte Beratung (2004); Winternitz/Aigner, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (2007). Diverse Publikationen, Fachvorträge und Lehrveranstaltungen.

Susanne Jetschgo

Dr. Susanne Jetschgo, M.E.S. ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH.
Diverse Beiträge und Publikationen; Fachvorträge.